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Satzung FreiTaler - Verein für nachhaltiges Wirtschaften e.V, zuletzt geändert am 02.10.2008

 

Präambel

Der Verein orientiert sich an den Prinzipien der Freiheit, Gleichheit und Geschwisterlichkeit, d.h.

  • an der individuellen und gemeinschaftlichen Verantwortung, die natürlichen Lebensgrundlagen zu achten und zu erhalten
  • am gleichen Menschenrecht aller auf freie Selbstentfaltung ihrer Fähigkeiten und Bedürfnisse im fairen gegenseitigen Wettbewerb
  • am gleichen Menschenrecht aller auf Zugang und Teilhabe an den natürlichen und sozialen Gütern der Gemeinschaft
  • an den pluralistischen Werten der Demokratie 
  • an der Freude des Einzelnen, regionale Wirtschaftskreisläufe zu fördern und zu gestalten

Der Verein grenzt sich ausdrücklich gegen nationalistische oder rassistische
Vorstellungen und Bestrebungen ab.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "FreiTaler - Verein für nachhaltiges Wirtschaften" und wird in das Vereinsregister eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wirtschaftsregion Freiburg i. Br. durch die Erforschung nachhaltiger und solidarischer regionaler Wirtschaftsformen. Dieser Zweck wird verwirklicht durch

a) die Förderung eines von Unternehmergeist, Nachhaltigkeit und Kreativität geprägten Denkens und Handelns in Bildung, Wirtschaft und Öffentlichkeit

b) die Förderung eines öffentlichen Bewusstseins für die Vorteile und Besonderheiten nachhaltiger regionaler Wirtschaftskreisläufe durch die Durchführung von öffentlichen und schulischen Informationsveranstaltungen und Diskussionsforen

c) den Aufbau eines regionalen umlaufgesicherten Tauschmittelsystems
unter den Mitgliedern des Vereins

d) den Austausch und die Zusammenarbeit mit ähnlichen Initiativen, auch in anderen Ländern

e) das Einwerben, Verwalten und Weiterleiten von Spenden, Schenkungen u.a.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff AO), vor allem in den Bereichen Wissenschaft, Volksbildung, Förderung der Kultur, Schutz der Umwelt, Verbraucherberatung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Einrichtungen verwendet.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und im Rahmen der steuerlich unschädlichen Betätigungen des  § 58 AO verwendet werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Verrechnung von Beiträgen und Leistungen

Der Verein strebt eine Weiterentwicklung des Geldbegriffs an. Geld soll vom Charakter her nicht nur dem Leistungsaustausch und als Grundlage zur Bildung von Kapital dienen, sondern insbesondere auch die Funktion des Schenkens beinhalten. Dazu muss kein neues Geld geschaffen werden, sondern es müssen nur die Regeln des bestehenden Geldes zwischen den Menschen neu definiert werden. Der Verein und seine Mitglieder praktizieren dies durch die Definition einer Verrechnungseinheit, die sich vom Namen her an der Region orientiert und „FreiTaler“ heißt. Alle Leistungen (Dienstleistungen und Waren) zwischen Verein und Mitgliedern und unter Vereinsmitgliedern sollten in FreiTaler abgewickelt werden. Die Regeln und Bedingungen für Projekte werden gesondert zwischen Mitglied und Verein vereinbart und sind dann bis zur Kündigung der Vereinbarung für das unterzeichnende Mitglied gegenüber den anderen Mitgliedern und dem Verein verbindlich. Ein FreiTaler entspricht einem Euro und unterliegt einer Umlaufsicherung. Der Verein ermächtigt den Vorstand, bei gravierenden Abwertungen oder Aufwertungen des Euro die Regeln des FreiTaler-Systems mit sofortiger Wirkung zu ändern und ggf. eine an Leistungen orientierte Definition des FreiTalers vorzunehmen. Diese Entscheidungen des Vorstands gelten vorbehaltlich des Beschlusses der Mitgliederversammlung, die hierzu innerhalb von vier Wochen einzuberufen ist.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche (stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder. Ordentliches und Fördermitglied kann werden, wer einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt und damit die in § 2 der Satzung genannten Ziele anerkennt und unterstützt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(2) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(3) Über die Gestaltung und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder sind nicht verpflichtet, regelmäßige Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

(4) Der Austritt erfolgt durch formlose und schriftliche Anzeige an den Vorstand. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge. Stirbt ein Vereinsmitglied, so erlöschen gleichzeitig sämtliche Mitgliedsrechte und -pflichten.

(5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand und der Beirat. Ist ein Ausschluss beabsichtigt, so ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss zu informieren.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Die formell bestimmten Organe können ihre Aufgaben selbstständig organisieren, zum Beispiel ausgehend von der Mitgliederversammlung die Aufteilung in Arbeitskreise, ausgehend vom Vorstand die Einrichtung einer Verwaltung mit einer Geschäftsführung, die Bildung von Projektgruppen (Forschungsgruppen u. a.).

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, sobald die Abrechnung über das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellt und von den Rechnungsprüfern geprüft worden ist. Sie nimmt den Bericht über das vergangene Geschäftsjahr entgegen. Die Mitgliederversammlung beschließt

a) über die Protokollführung

b) über die Wahl von zwei Prüfern, die die Rechnungen für das laufende Geschäftsjahr zu prüfen und in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung darüber zu berichten haben

c) über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr

d) über die Wahlen zum Vorstand

e) über die Grundsätze der Geschäftstätigkeit des Vorstands

f) über Satzungsänderungen

g) Des Weiteren bestätigt sie den Beirat.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung dient ferner der Aussprache über die Tätigkeit und die finanzielle Lage des Vereins sowie über die Tätigkeit des Vorstandes. Fördermitglieder haben das Recht, an der Versammlung teil zu nehmen. Weitere Rechte der Fördermitglieder können in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sich ein etwaiger Bedarf dazu ergibt, zum Beispiel um Meinungsbilder zu gewinnen, Satzungszwecke zu verwirklichen u. a.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen (Mitgliederbegehren).

(4) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen (Einlieferung beim Postamt) schriftlich einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich an den Vorstand einzureichen und von diesem, soweit sie sich auf eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beziehen, zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Anträge werden zu Beginn der Mitgliederversammlung verlesen. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

Über die Zulassung von Anträgen, die sich aus der Situation der Mitgliederversammlung ergeben, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Anträge aus der Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Unterschriften von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern eingereicht werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

(6) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist mit einer 60%-igen Mehrheit, Satzungsänderungen sind mit einer 75%-igen Mehrheit herbei zu führen.

(7) Das Stimmrecht kann schriftlich und formlos auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand und dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Verein bildet einen Vorstand. Dieser führt die Geschäfte des Vereins und vertritt die Ziele des Vereins nach außen. Er ist gebunden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und kann sich seine Geschäftsordnung selbst geben.

(2) Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 gleichberechtigten Mitgliedern im Sinne von § 26 BGB zusammen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zugelassen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(5) Die Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder des Vereins öffentlich. Während der Vorstandssitzungen hat außer den Vorstandsmitgliedern keiner der Anwesenden Rederecht. Es obliegt dem Mitglied, telefonisch oder per Internet den Termin in Erfahrung zu bringen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder gefasst werden. Sollten mehr als 1/4 der Mitglieder das Stimmrecht nicht wahrnehmen, muss innerhalb von 2 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann gemäß § 6 Abs. (6) Satz 1 dieser Satzung über eine Auflösung des Vereins zu entscheiden hat. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach satzungsgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt über den Vorstand, sofern die auflösende Mitgliederversammlung nicht einen anderen Liquidator bestimmt.

(3) Die Entscheidung über die Wahl der Anfallberechtigten steht ausschließlich der mit der Auflösung des Vereins befassten Mitgliederversammlung zu und muss ebenfalls mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Bildungseinrichtung in Freiburg zur Förderung der Bildung und Erziehung der SchülerInnen dort. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Absprache mit dem zuständigen Finanzamt gefasst werden.